Betriebliche Krankenversicherung
Trumpf im Wettrennen um Fachkräfte
Mit einem Kollektivvertrag über die betriebliche Krankenversicherung lässt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter von einer umfangreichen Gesundheitsvorsorge profitieren. Verschiedene Tarif-Bausteine lassen sich flexibel und bedarfsgerecht miteinander kombinieren: von Vorsorgeleistungen, wie Schutzimpfungen, über Akutleistungen nach Unfällen bis hin zu umfangreichen Leistungen beim Zahnarzt. Die bKV leistet ohne Wartezeit; eine Gesundheitsprüfung entfällt. Arbeitnehmer haben außerdem die Möglichkeit, gegen eigenen Beitrag den Versicherungsschutz für sich und ihre Angehörigen um weitere Leistungsbausteine zu erweitern.
Die bKV überzeugt auch durch den geringen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber. Über das Arbeitgeberportal der SIGNAL IDUNA lassen sich die Kollektivverträge und die mitversicherten Mitarbeiter einfach und sicher verwalten. Zudem entsteht für den Arbeitgeber auch kein Mehraufwand, wenn ein Arbeitnehmer seine bKV in Anspruch nimmt: Die Abrechnung erfolgt direkt und datensicher zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherten. Darüber hinaus garantiert die SIGNAL IDUNA über die gesamte Vertragslaufzeit stabile Beiträge, was die Planungssicherheit für den Betrieb erhöht.
Arbeitnehmer müssen den Beitrag zur arbeitgeberfinanzierten bKV versteuern und darauf Sozialabgaben entrichten, denn die Prämie gilt steuerlich als Barlohn. Allerdings: Es bleibt deutlich mehr vom Brutto, als wenn sich ein Beschäftigter für den gleichen Beitrag selbst krankenzusatzversichern würde. Der Betrieb wiederum hat verschiedene Möglichkeiten, der Steuer- und Sozialabgabenpflicht nachzukommen. Ob für den Arbeitgeber aber die Individual- oder Pauschalbesteuerung oder auch eine Nettolohnvereinbarung vorteilhafter ist, sollte er in einem Gespräch mit seinem Fachberater und seinem Steuerberater erörtern.
Alternativ können die arbeitgeberfinanzierten Beiträge - unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung ausschließlich als Versicherungsschutz und nicht als Geldleistung erfolgt - nicht mehr als Barlohn, sondern als Sachbezug bewertet werden. Die Sachbezugsfreigrenze hat sich seit 2022 von 44 Euro auf 50 Euro erhöht.